![]() | |
Am Anfang steht man vor einem Berg |
Der Rentenantrag wird bei zuständigen Rententräger (LVA, BfA, berufständischer Rententräger usw.) oder verschiedenen andern Stellen gestellt. Man erhält zahlreiche Formulare, die auszufüllen sind. Ärztliche Gutachten oder Atteste sind an dieser Stelle nicht nötig. Meist wird in den Formularen nach den behandelnden Ärzten gefragt. Diese werden dann je nach Einzelfall vom Versicherer angeschrieben und ein Formulargutachten oder auch ein längerer Befundbericht angefordert. In den meisten Fällen wird die Rentenversicherung noch einen Gutachter benennen, der dann eine Untersuchung durchführt.
Auf Grund dieser Unterlagen wird über den Rentenantrag entschieden.
Falls dieser abgelehnt wird, kann dagegen Widerspruch innerhalb einer gewissen Frist eingelegt werden.
Der Widerspruch kommt dann zu einer Widerspruchsstelle, die aus Vertretern von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und einem Vertreter des Versicherungsträgers zusammen gesetzt ist.
![]() | |
Spätestens vor dem Sozialgericht ist fachliche Hilfe nötig |
Falls man mit der Entscheidung der Widerspruchsstelle nicht einverstanden ist, kann man eine Klage schriftlich und binnen eines Monats beim Sozialgericht erheben.
Hierbei besteht kein Anwaltszwang, obwohl es günstig ist sich durch einen Anwalt (empfehlenswert: Fachanwalt für Sozialrecht), einen Sozialverband (z.B. VdK)oder eine Gewerkschaft vertreten zu lassen.
Jetzt ändert sich die Lage. Kläger (Patient) und Rentenversicherung sind nun gleich berechtigte Parteien in einem Rechtsstreit. Dazwischen steht das Gericht. Das Gericht wird die Unterlagen der Verwaltung prüfen und in aller Regel ein medizinisches Gutachten einfordern.
Dazu wählt es einen medizinischen Sachverständigen nach eigener Entscheidung aus. Wenn der Versicherte jedoch den Eindruck gewinnt, die Beurteilung durch den oder die Sachverständigen ist unzutreffend oder unzureichend, hat er die Möglichkeit einen Gutachter eigener Wahl zu benennen.
Obwohl der Prozess vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht grundsätzlich kostenfrei sind, müssen diese selbst verlangten Gutachten nach §109 SGG vom Versicherten selbst bezahlt werden. Die Rechtschutzversicherung kann die Kosten übernehmen. Wenn sich durch dieses Gutachten entscheidende neue Aspekte ergeben, werden dieser Betrag im nachhinein vom Gericht übernommen.
Weist das Sozialgericht die Klage ab, kann man in die Berufung vor das Landessozialgericht gehen.
Gegen die Entscheidung des Landessozialgerichtes ist dann nur noch nur in Ausnahmefällen die Revision vor dem Bundessozialgericht in Kassel möglich.
Während des gesamten Rechtsstreites ist es jederzeit möglich, das Verfahren durch Vergleich zu beenden.