Anhaltspunkte für ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbindertengesetz
Herausgeg. v. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
1996
Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
Allgemeines
Dieser Abschnitt umfaßt Haltungsschäden, degenerative Veränderungen, osteopenische Krankheiten, posttraumatische Zustände, chronische Osteomyelitis, entzündlich-rheumatische Krankheiten, Kollagenosen und Vaskulitiden sowie nichtentzündliche Krankheiten der Weichteile.
Der GdB/MdE-Grad für angeborene und erworbene Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen wird entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicherweise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt.
Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen (siehe Nummer 18 Absatz 8, Seite 33). Schmerzhafte Bewegungseinschrankungen der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung sein.
Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der Wirbelsäule (z.B. Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen.
Mit bildgebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B. degenerativer Art) allein rechtfertigen noch nicht die Annahme eines GdB/MdE-Grades. Ebenso kann die Tatsache, daß eine Operation an einer Gliedmaße oder an der Wirbelsäule (z.B. Meniskusoperation, Bandscheibenoperation, Synovialektomie) durchgeführt wurde, für sich allein nicht die Annahme eines GdB/MdE-Grades begründen.
Haltungs- und Bewegungaorgane, rheumatische Kranheiten
Fremdkörper er beeinträchtigen die Funktion nicht. wenn sie in Muskel oder Knochen reaktionslos eingeheilt sind und durch ihre Lage keinen ungünstigen EinfluB auf Gelenke, Nerven oder GefäBe ausüben.
Der GdB/MdE-Grad bei Weichteüverletzungen richtet sich nach der FunktionseinbuBe ~ und der Beeinträchtigung des Blut- und Lymphgefäßsystems. Bei Faszienverletzungen konnen Muskelbrüche auftreten, die nur in seltenen Fällen einen GdB/MdE-Grad bedingen.
Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten sind unter Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen und funktionellen EinbuBe die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Kollagenosen und Vaskulitiden.
Bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (z. B. Osteoporose, Osteopenie bei hormonellen Störungen, gastrointestinalen Resorptionsstörungen, Nierenschäden) ist der GdB/MdE-Grad vor allem von der Funktionsbeeintrachtigung und den Schmerzen abhängig. Eine ausschließlich meßtechnisch nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die Annahme eines
GdB/MdE-Grades.
Entzündlich-rheumatische Krankheiten der Gelenke und/oder der Wirbelsäule (z. B.Bechterew-Krankheit)
ohne wesenHiche Funktionseinschränkung
mit leichten Beschwerden ........................................10%
mit geringen Auswirkungen
(leichtgradige Funktionseinbußen und Be-
schwerden, je nach Art und Umfang des
Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität) ............20 - 40
mit mittelgradigen Auswirkungen
(dauernde erhebliche Funktionseinbußen
und Beschwerden, therapeutisch schwer
beeinflußbare Krankheitsaktivität) ...........................50- 70
mit schweren Auswirkungen
(irreversible FunktionseinbuBen, hochgra-
dige Progredienz) . ...............................................80-100%
Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen
Kollagenosen
(z.B. systemischer Lupus erythematodes, progressiv-systemische Sklerose, Polymyositis/Dermatomyositis)
Vaskulitiden (z. B. Panarterlitis nodosa, Riesenzellarteriltis/Polymyalgla rheumatica)
Die Beurteilung des GdB/MdE-Grades bei Kollagenosen und Vaskulitiden richtet sich nach Art und AusmaB der jeweiligen Organbeteiligung sowie den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, wobei auch eine Analogie zu den Muskelkrankheiten in Betracht kommen kann. Für die Dauer einer über sechs Monate anhaltenden aggressiven Therapie (z. B. hochdosierte Cortison-Behandlung in Verbindung mit Zytostatika) soll ein GdB/MdE-Grad von 50 nicht unterschritten werden.
Auch bei der Beurteilung nicht-entzündlicher Krankheiten der Weichteile (lokalisierte Formen oder generalisierte Formen (z. B. angeborene Störungen der Bindegewebsentwicklung, sog. Fibromyalgiesyndrom) kommt es auf Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie auf die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand an.
Anmerkung: Die Definition der Fibromyalgie ist natürlich himmelschreiender Unsinn. Dies spielt jedoch keine große Rolle! Wichtig ist, daß die Fibromyalgie ausdrücklich erwähnt ist!